Was erledige ich wo?
Die Verfahrensbeschreibungen beschreiben eine Vielzahl von kommunalen und staatlichen Verwaltungsdienstleistungen und Vorgängen. Insbesondere erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen die zu einer bestimmen Verwaltungsdienstleistung notwendig sind (z.B. Beantragung eines Reisepasses), zu Voraussetzungen, den zuständigen Stellen oder den Verfahrensabläufen, etc. Über eine A-Z .-Liste können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Verfahrenstyps treffen.
Landesstelle für Bautechnik - Anfrage stellen
Die Landesstelle für Bautechnik:
- erteilt Zustimmungen im Einzelfall als Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte,
- erteilt vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen für Bauarten als Anwendbarkeitsnachweis,
- erstellt fachtechnische Gutachten – besonders auf dem Gebiet der Bautechnik und Bauökologie,
- klärt bautechnische Grundsatzfragen,
- wirkt in Fachausschüssen für die nationale und internationale technische Normung und zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. allgemeinen Bauartgenehmigungen mit,
- begleitet das Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik und überwacht deren Prüftätigkeiten,
- prüft als Prüfamt für Baustatik mit dem Schwerpunkt der Typenprüfung sowie der Prüfung ausgewählter und besonders schwieriger statischer Berechnungen,
- ist Kontrollstelle Land gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- erteilt Ausnahmen und Befreiungen nach Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- berät die Denkmalpflege bei bautechnischen Fragen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium Tübingen für ganz Baden-Württemberg (Referat 27 – Landesstelle für Bautechnik)
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Bitte stellen Sie Ihre Anfrage online.
- Befüllen Sie die Felder mit den geforderten Daten und laden Sie Dateianhänge hoch.
- Die Landesstelle für Bautechnik setzt sich mit Ihnen in Verbindung, auch für den Fall, dass etwas fehlen sollte.
Erforderliche Unterlagen
- wenn vorhanden: hilfreiche Dokumente wie Zulassungen, Prüfberichte, Gutachten, Pläne usw.
Kosten
Mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte: keine
Bei komplexeren Fragestellungen: nach Zeitaufwand. Die zuständige Stelle informiert Sie vorher.
Als EMAS-Betrieb können Sie eine Ermäßigung online unter "Bemerkungen" beantragen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 16a Abs. 2 und § 20 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- §§ 102 und 103 Gebäudeenenergiegesetz (GEG)
- § 9 Landesgebührengesetz (LGeBG)
- Nr. 0.7 und Nr. 15.1.3 Anlage zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden (Gebührenverordnung UM -GebVO UM)
Freigabevermerk
Stand: 05.02.2021
Verantwortlich: Regierungspräsidium Tübingen