Corona-Verordnung in der ab Montag, 01.03.2021 gültigen Fassung
Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 1. März 2021 in Kraft.
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 01.03.2021
Die konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung haben wir nachfolgend verlinkt: Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung in der ab Montag, 01.03.2021 gültigen Fassung ((559,2 KB))
Änderungen ab 1. März 2021
· Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kund*innen und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
· Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei theoretischen Prüfungen.
· Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Konkret bedeutet das:
- Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische
Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt
auch in den Außenbereichen, etwa auf Parkplätzen und
Zuwegen.
- In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800
Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kund*in pro
10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr
als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter
eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche.
So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kund*innen:
für die ersten 800 m² 80 Kund*innen und für die weiteren
400 m² dann nochmal 20 Kund*innen.
Übersichten zu den Regelungen der Corona-Verordnung und weiterführende Links
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung, den Ausgangsbeschränkungen, zur Corona-Verordnung insgesamt und zur Maskenpflicht finden Sie auf der Homepage der Landesregierung Baden-Württemberg (Link bitte anklicken). Die Regelungen der Corona-Verordnung sind hier in einer vereinfachten Übersicht der Landesregierung "Auf einen Blick" einsehbar. ((1,433 MB))
Stand der Übersicht "Alles auf einen Blick": 26.02.2021 mit den Regelungen ab 01.03.2021 Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen und Aktivitäten der Landesregierung während des Lockdowns ((654,5 KB))
Stand der Überischt der "geschlossenen und offenen Einrichtungen und Aktivitäten": 26.02.2021 mit den Regelungen ab 01.03.2021
Quelle aller Verlinkungen, Bilder und Inhalte dieser Seite: www.baden-wuerttemberg.de