Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Selbständig
Pressemitteilung des Bunds der Selbständigen Baden-Württemberg e. V. vom 18.02.2021
Seit einigen Tagen können die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe für Soloselbständige beantragt werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zu beiden Förderungen zusammengetragen.
Überbrückungshilfe III: Ab 30 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
kann gestaffelte Fixkostenerstattung beantragt werden Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu
750 Millionen Euro Förderhöhe:
·Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent
der förderfähigen Fixkosten erstattet
·Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent
der förderfähigen Fixkosten erstattet
·Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der
förderfähigen Fixkosten erstattet Förderfähig sind betriebliche Fixkosten (eine genaue Aufzählung finden Sie hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html)
Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind
NICHT förderfähigEin fiktiver Unternehmerlohn ist NICHT förderfähig Förderhöchstgrenze beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat (jedoch gelten
weiterhin die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts) Sonderregelungen für besonders betroffene Branchen (Reisebranche,
Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel und Pyrotechnikbranche) Verlustnachweis ist notwendig, wenn der Zuschuss auf der Bundesregelung
Fixkostenhilfe (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen) geschieht
·Bei Zuschüssen von max. 1 Millionen Euro über die Kleinbeihilfen-Regelung
bzw. De-minimis-Verordnung muss der Verlust NICHT nachgewiesen werden Anträge können nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten oder
vereidigten Buchprüfern gestellt werden (Kosten dafür werden bezuschusst)
Neustarthilfe für Soloselbständige: 50 Prozent des Referenzumsatzes werden gefördert
Förderzeitraum läuft von Januar 2021 bis Juni 2021
Förderhöhe beträgt max. 7.500 Euro
Wird zunächst als Vorschuss ausgezahlt, nach Ablauf des Förderzeitraums wird
die genau Höhe berechnet
· Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 60 Prozent beträgt, kann der
Vorschuss komplett einbehalten werden
· Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 60 Prozent muss die
Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden Antragsberechtigt sind Soloselbständige mit weniger als einem
Vollzeit-Angestellten
· Es kann entweder die Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe
beansprucht werden. Es ist nicht möglich beide Förderungen zu
erhalten! Daher empfiehlt es sich genau zu prüfen (am besten in
Absprache mit ihrem Steuerberater) welche Förderung für Sie besser
passt? Es ist KEIN Nachweis notwendig wofür die Neustarthilfe verwendet wird
Anträge werden NICHT vom Steuerberater o.ä. gestellt, sondern direkt vom
Soloselbständigen
Beide Programme werden über die Plattform des Bundeswirtschaftsministerium beantragt. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu den Programmen. (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html)
Ihr BDS-Landesverband
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