Aktuelle Flächennutzungsplanverfahren

Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Kleine Breite", Gemarkung Geisingen

Öffentliche Bekanntmachung - Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Kleine Breite", Gemarkung Geisingen

Der Gemeindeverwaltungsverband Immendingen – Geisingen hat am 03. Juli 2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den wirksamen Flächennutzungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern. Gleichzeitig hat die Verbandsversammlung beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Planauflage durchzuführen.

Der räumliche Geltungsbereich der Planänderung ergibt sich aus dem folgenden Planausschnitt:

Der räumliche Geltungsbereich der Planänderung ergibt sich aus dem abgebildeten Planausschnitt:

Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung am Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus Geisingen – Außenstelle Bauamt - Hauptstraße 15, 78187 Geisingen und im Rathaus Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Die Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden gemäß § 6 a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Stadt Geisingen unter www.geisingen.de/de/wirtschaft-bauen/Flaechennutzungsplan/aenderung-des-FNP-fuer-den-Bereich-Kleine-Breite und der Gemeinde Immendingen auf diesen Seiten in das Internet eingestellt.

Folgende Unterlagen stehen zur Einsicht und zum Download zur Verfügung:

ÖB Änderungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung (232 KB)
frühzeitige Beteiligung - Begründung und Umweltbericht (343 KB)
frühzeitige Beteiligung - Planteil (658 KB)
ÖB Abgrenzungsteil (276 KB)

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Bestimmungen zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Immendingen, 11.01.2024


gez. Manuel Stärk
Verbandsvorsitzender GVV Immendingen/Geisingen
Bürgermeister Gemeinde Immendingen