Aufhebung der CoronaVO zum 01.03.2023

Die Landesregierung hat die Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.

Ab dem 1. März 2023 sollen folgende Maßnahmen beendet werden:
Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

Bis zum 7. April 2023 beibehalten werden sollen:
Maskenpflicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
Maskenpflicht für Patienten in ambulanten Einrichtungen (Arztpraxen und andere).

Da die Testnachweispflichten gänzlich zum 1. März 2023 ausgesetzt werden, besteht nunmehr kein Bedarf mehr an landesrechtlichen Ausnahmen (vgl. landesrechtliche Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach § 4 CoronaVO), sodass die Corona-Verordnung der Landesregierung zeitgleich zum 1. März 2023 aufgehoben werden kann.

Die Aufhebung der der Corona-Verordnung der Landesregierung führt auch zur zeitgleichen Aufhebung der noch bestehenden Ressortverordnungen (CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen des Sozialministeriums Baden-Württemberg, CoronaVO Schule des Kultusministeriums Baden-Württemberg sowie Corona-Erstaufnahme-Schutz-VO des JuM). Dies ist aus Sicht des Sozialministeriums Baden-Württemberg vertretbar und infektiologisch geboten.

Da sich die epidemiologische Situation in Bezug auf akute Atemwegserkrankungen auf dem Niveau der vorpandemischen Jahre weiter stabilisiert und das SARS-CoV-2-Geschehen auf einem vergleichsweise niedrigem Niveau bleibt, ist die Aufrechterhaltung der auf der Grundlage von § 28b IfSG geregelten Maßnahmen bis 7. April 2023 nicht erforderlich.


Quelle: Gemeindetag Baden-Württemberg, Stabstelle Corona