Stellen Sie Ihr Auto nicht auf Gehwegen ab

Das Parken ist auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt. Zugestellte Gehwege sind außerdem ein Ärgernis für alle Fußgänger. Daneben müssen Eltern mit Kinderwägen, Rollstuhlfahrer oder ältere Menschen, die schlecht zu Fuß sind und vielleicht sogar auf eine Gehhilfe angewiesen sind, auf die von Kraftfahrzeugen befahrene Straße ausweichen.

Der Zweck eines Gehweges, zu Fuß sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können, wird durch das Abstellen der Fahrzeuge auf dem Bürgersteig verhindert.
 
Die Gemeinde bittet daher darum, die Gehwege nicht widerrechtlich durch parkende Autos zu blockieren. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
 
Des Weiteren ist das Parken an engen Straßenstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ebenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Straßenstelle dann eng, wenn durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs größtmöglicher Breite (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m (je 0,25 m rechts und links) unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs nicht mehr gewährleistet ist. Das bedeutet also, dass eine Mindestfahrspur von 3,05 m übrig bleiben muss.
 
Auch hier wird um Beachtung gebeten. Vielen Dank für das Verständnis und Ihre Rücksichtnahme.