Wann dürfen Hecken und Sträucher geschnitten werden? - Verkehrssicherheit geht beim Heckenschnitt vor
Üblicherweise ruft die Gemeindeverwaltung im Herbst dazu auf, rechtzeitig an das Schneiden von Anpflanzungen auf eigenen Grundstücken zu denken, besonders dann, wenn diese von privaten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
Fußgängern wird durch wildwachsende Bäume und Sträucher das Begehen von Gehwegen erschwert oder anderen Verkehrsteilnehmern die freie Sicht auf Straßen, Kreuzungen oder sonstigen Wegen dadurch unmöglich gemacht.
Wann darf man Hecken, Sträucher und Bäume zurückschneiden?
Im Bundesnaturschutzgesetz ist einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Der großzügige Heckenschnitt soll also in der Regel im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen.
Ausnahmen von zeitlichen Vorgaben
Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Zum Beispiel dürfen die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an einer Hecke gewachsen sind, abgeschnitten werden und auch gegen den Pflegeschnitt an Obstgehölzen hat der Gesetzgeber nichts.
Hecke schneiden verboten während Brut- und Setzzeit
Wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben die Hecke zu schneiden zurückstellen. Auch bei den ganzjährig erlaubten Pflegeschnitten gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.
Verkehrssicherheit geht beim Heckenschnitt vor
Die Beachtung der Schonzeit von März bis September gilt nicht, wenn Heckenschnitte der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen z. B. wenn die Anpflanzungen, die in eine Straße hineinragen, die Sicht für Autofahrer behindern, die Nutzung von fremden Grundstücken einschränken oder das sichere Begehen von Fußgängerwegen verhindern. Außerdem dürfen Verkehrszeichen und Straßenlaternen nicht verdeckt werden. Das Grün muss so zurückgeschnitten werden, dass Verkehrszeichen ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
Durch das rechtzeitige Zuschneiden können Sie mithelfen, Unfälle zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger ersparen. Falls Sie diesen Regelungen nicht nachkommen, hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Pflanzen auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen.
Die Gemeindeverwaltung bittet Sie um Beachtung und dankt für Ihr Verständnis!