Flächennutzungsplanverfahren Solarpark Geisingen

Öffentliche Bekanntmachung - 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Solarpark Geisingen“

Das Landratsamt Tuttlingen hat die am 23.06.2021 vom Gemeindeverwaltungsverband Immendingen-Geisingen in öffentlicher Sitzung beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Solarpark Geisingen“ mit Entscheidung vom 13.01.2022, Aktenzeichen 50/ct, aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung sind aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

Planausschnitt zur öffentlichen Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung zum Flächennutzungsplan Solarpark Geisingen

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Solarpark Geisingen“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
 
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung am Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus Geisingen – Außenstelle Bauamt - Hauptstraße 15, 78187 Geisingen und im Rathaus Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 2. Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB). Die Einsichtnahme kann pandemiebedingt derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
 
Die Unterlagen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes werden gemäß § 6 a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Stadt Geisingen unter https://www.geisingen.de/flaechennutzungsplan und der Gemeinde Immendingen auf diesen Seiten in das Internet eingestellt.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Immendingen-Geisingen mit Sitz im Rathaus Geisingen, Hauptstraße 36 in 78187 Geisingen oder im Rathaus Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
 
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Bestimmungen zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 

Immendingen, 28. Januar 2022


gez. Manuel Stärk
Verbandsvorsitzender GVV Immendingen/Geisingen
Bürgermeister Gemeinde Immendingen