Begriffsbestimmungen

Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühren

1. Abflusswirksame Fläche

Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet wird.

Beispiel 1 (abflusswirksame Fläche):
Dachflächen, von denen anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.

Ebenso werden Auffahrten, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage der davor liegenden Straße geleitet wird, als abflusswirksame Fläche behandelt und gehen somit in die Berechnung ein.

Beispiel 2 (nicht abflusswirksame Fläche):
Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.

2. Abwasser

Ist Wasser, das durch häusliche, gewerbliche, landwirtschaftliche oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist, oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt.

3. Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser

Siehe Nr. 14 „Zisternen“

4. Bebaute Fläche (Verfahren ohne Befliegung)

Als bebaute Fläche gilt die aus der ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) generierte Gebäudegrundrissfläche; dabei werden Dachüberstände nicht berücksichtigt.

Wenn im Flächenberechnungsbogen der Begriff „Dachfläche“ verwendet wurde, entspricht die angegebene Fläche nur der Gebäudegrundrissfläche.

5. Befestigte Fläche

Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen etc. versehen ist.

6. Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigung

Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung direkt über den Anschlusskanal des Grundstückes oder indirekt über öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) bzw. ein benachbartes Grundstück in die öffentliche Abwasserbeseitigung erfolgt. Besitzen wassertechnische Anlagen wie z.B. Zisternen einen Notüberlauf in die öffentliche Abwasserbeseitigung, gelten die dadurch entwässernden Flächen ebenfalls als angeschlossen und werden nach bestimmten Grundsätzen bei der Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche berücksichtigt.

7. Getrennte Abwassergebühr

Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist nach wie vor die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe (in Quadratmeter) der bebauten und befestigten abflusswirksamen Flächen. Gründächer, Rasengittersteine und Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen bzw. Versickerungsanlagen mit Notüberlauf / Drosseleinrichtung) wirken sich gebührenreduzierend aus.

8. Gründach

Bedeckung eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.

9. Mischwasserkanalisation

Die Ableitung von Schmutz– und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz.

10. Normaldach

Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach.

11. Notüberlauf und Drosseleinrichtung

Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt.

12. Öffentliche Abwasseranlagen

Die zentrale Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Damit ist die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage gemeint. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen.

13. Versiegelte Fläche

Maßgebend für die Berechnung der bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand der Oberflächenbeschaffenheit. Die versiegelten Flächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit festgesetzt wird.

14. Zisternen

Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Besteht ein Notüberlauf zur Kanalisation, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab.

Es werden nur Zisternen mit einem Mindestvolumen von zwei Kubikmetern, die einen Überlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung haben, flächenmindernd berücksichtigt.