Wasser/Abwasser HINWEISE und INFORMATIONEN

1. zu Änderungen bei den versiegelten Flächen für die Berechnung der gesplitteten Abwassergebühr und an die Nutzer von Niederschlags-wasser als Brauchwasser

Grundlage für die Abrechnung der Niederschlagswassergebühr ist die Ermittlung aller befestigten und bebauten (versiegelten) Grundstücksflächen, die über Kanäle, Leitungen, Rohre, offene Graben o. ä. in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird.

In diesem Zusammenhang bitten wir Sie zu überprüfen, ob sich diesbezüglich für Ihr Grundstück, z. B. durch bauliche Veränderungen, Neubau oder Abriss von Gebäuden, Veränderungen ergeben haben. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet eine Veränderung der Versiegelung und Entwässerung der Flächen unverzüglich mitzuteilen.
 
Gleichfalls bitten wir alle Gebührenzahler, die Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzen, dies der Gemeinde umgehend mitzuteilen, da hierfür eine Gebührenpflicht besteht.
 
Die Abwassersatzung können Sie unter www.immendingen.de einsehen. Das Formular Gesplittete Abwassergebühr - Meldung Niederschlagswasser haben wir ebenfalls auf unserer Internetseite zur Verfügung gestellt.

2. zum Verkauf von Grundstücken

Bei Grundstücksverkäufen ist es für eine korrekte Abrechnung der Wasser- und Abwassergebühren notwendig, uns entsprechende Daten wie Zählerstand, Ablese- bzw. Übergabedatum und den neuen Eigentümer samt Anschrift mitzuteilen. Hierfür können Sie gerne unser Formular unter www.immendingen.de (Wasser Abwasser Niederschlagswasser - Wechsel der Rechtsverhältnisse Eigentumswechsel) nutzen.
 
Die Grundsteuer wird gemäß § 9 ff Grundsteuergesetz nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (sog. Stichtagsprinzip). Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist derjenige, dem die grundsteuerpflichtige wirtschaftliche Einheit zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) zuzurechnen ist. Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken können. Bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums (z. B. Verkauf, Schenkung) ist der bisherige Eigentümer gegenüber der Gemeinde noch für das ganze Jahr des Übergangs steuerpflichtig. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde nicht.

3. zur regelmäßigen Kontrolle Ihres Wasserverbrauchs

Aufgrund von Defekten am Leitungsnetz und an sanitären Einrichtungen innerhalb von Gebäuden kommt es immer wieder zu Wasserverlusten, die erst dann bemerkt werden, wenn der Wasserzähler durch die Gemeinde abgelesen wird oder die Wasser- und Abwassergebührenabrechnung einen hohen Verbrauch ausweist.
 
Da die Wasserzähler durch die Gemeinde bekanntlich nur einmal im Jahr abgelesen werden, kann z. B. durch eine defekte Leitung zum Gartenwasserhahn, durch eine ständig fließende Toilettenspülung, ein defektes Überdruckventil an der Heizung oder an Boilern leicht ein Wasserverbrauch entstehen, der um einige 100 m³ höher ist als gewöhnlich.
 
Finanziell betrachtet entsteht dem Anschlussnehmer dadurch unter Umständen ein immenser Schaden, da die Gemeinde aufgrund geltender Rechtsprechung auch den erhöhten Wasserverbrauch berechnen muss.
 
Kontrollieren Sie deshalb regelmäßig anhand des Zählerstandes der Wasseruhr Ihren laufenden Wasserverbrauch. Achten Sie besonders darauf, dass bei der Zählerkontrolle keine Wasserabnahme im Haus erfolgt. Sollte sich das Zählerrädchen drehen, obwohl kein Wasser abgenommen wird, ist dies ein Anzeichen, dass in der Hausinstallation nach der Wasseruhr ein Defekt aufgetreten sein könnte.
 
Eine schnelle Reparatur spart Wasser und schont Ihren Geldbeutel.

Fragen
beantworten wir Ihnen gern persönlich sowie telefonisch unter Telefon 07462 24-232, Frau Wich, zu folgenden Kernzeiten:

Montag - Donnerstag 8:30 - 11.30 Uhr
Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 8:30 - 12:00 Uhr

Sie können Ihr Anliegen auch gern per E-Mail an katja.wich@immendingen.de senden.
Wir sind bemüht, Ihnen dann schnellstmöglich eine Rückantwort zukommen zu lassen.