Wer darf den Wald betreten?

Erholungssuchende, Sportler, Natur- und Waldfreunde genießen in unseren Wäldern ein weitgehendes Betretungsrecht. Das ist gut so, denn die Erholung, die die Menschen bei einem Waldspaziergang, beim Laufen, beim Pilzesammeln oder sonstigen Aktivitäten im Wald genießen ist eine wichtige Funktion unserer Wälder. Allerdings gilt das Recht zum Betreten des Waldes nicht uneingeschränkt. Es gibt Regelungen, die zum Ziel haben, das Miteinander der Erholungssuchenden, der Waldbesitzenden und sonstigen Waldnutzer und der Natur so zu gestalten, dass es möglichst wenig Konflikte gibt.

Betreten zu Fuß (wandern, laufen, spazieren) ist erlaubt auf Wegen und abseits von Wegen. Nicht betreten werden dürfen Bereiche, in denen Holz aufgearbeitet wird, Forstkulturen, Naturverjüngungen, Pflanzgärten sowie forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen.
 
Fahren mit Kraftfahrzeugen (Auto, Motorrad, Moped, Quad, Moto-Cross etc.) ist im Wald generell verboten. Nur wenn eine besondere Befugnis vorhanden ist (zum Beispiel Waldbesitzer, Waldarbeiter, Förster, Jäger, Holzabfuhr etc.) ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald erlaubt.
 
Fahrradfahren (normale Fahrräder, E-Bikes, Mountainbikes, Downhillbikes etc.) ist erlaubt auf befestigten Waldwegen und auf sonstigen Wegen, die breiter als 2 Meter sind. Abseits von Wegen und auf schmalen Fußwegen ist Fahrradfahren nicht erlaubt, desgleichen nicht auf Sport- und Lehrpfaden.
 
Reiten ist erlaubt auf befestigten Straßen und Waldwegen. Abseits von Wegen und auf ausgewiesenen Wanderwegen, die weniger als 3 Meter breit sind, ist Reiten nicht erlaubt, desgleichen nicht auf Sport- und Lehrpfaden.
 
In Schutzgebieten können weitergehende Regelungen gelten. Zum Beispiel gilt in der Regel ein Wegegebot in Naturschutzgebieten.
 
Wenn Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen festgestellt werden ist die Gemeinde gehalten, diese zu ahnden.
 
Die Gemeinde bittet alle Waldbesuchenden, die Regelungen zu beachten und gegenseitig sowie auf die Natur Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Zeiten, in denen Tiere empfindlich oder geschwächt sind, zum Beispiel bei Schneelage im Winter und in der Brut- und Aufzuchtzeit im Frühjahr und Frühsommer. Generell empfindlich sind die Tiere auch in der Dämmerungszeit am Morgen und am Abend. Deswegen sollten auch alle Aktivität mit künstlichen Lichtquellen (Joggen mit Stirnlampe etc.) soweit es geht vermieden werden.
 
Quelle: Kreisforstamt Tuttlingen